Bitte beachten Sie unsere zusätzlichen Besuchs- und Schutzregelungen im Katharinenstift
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg)

Gültig ab 18.03.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
die pandemische Lage im Land ist weiterhin sehr angespannt. Deswegen führen auch wir unsere Testpflicht für alle Besucherinnen und Besucher fort.

Die derzeitige Coronaverordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg fordert zum Betreten der Einrichtungen:

  • Das Vorlegen eines negativen Antigen-Schnelltestes (für immunisierte Besucher/-innen 24 Stunden gültig; für nicht-immunisierte Besucher/-innen 6 Stunden gültig)

Oder

  • Das Vorlegen eines negativen PCR-Testes (für immunisierte Besucher/-innen 48 Stunden gültig; für nicht-immunisierte Besucher/-innen 24 Stunden gültig)

Alternativ können Sie sich weiterhin zwischen 11 und 16.30 Uhr bei uns im Haus mit einem Antigen-Schnelltest testen lassen.

Während des gesamten Aufenthalts ist ein Atemschutz tragen, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend.

Die Abstands- und Hygieneregeln bestehen weiterhin (Händedesinfektion, 1.50 Meter-Regelung). Besuche sind ausschließlich in den Bewohnerzimmern möglich. Einzelne Einschränkungen kann es leider jederzeit durch aktive Coronafälle geben.

Die aktuelle Lage verlangt allen in der Pflege Arbeitenden enorm viel ab. Die tägliche Testpflicht und das ständige Tragen der Masken strengt auch uns sehr an. Deshalb bitte ich Sie inständig, uns dadurch zu unterstützen, dass Sie sich an die Regeln halten.

Mit freundlichen Grüßen
Silvia Mößner
Direktorin Katharinenstift

Schutz- und Hygienekonzept zu Besuchen im Katharinenstift

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